Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. In den folgenden Angelegenheiten des Zivilrechts ist die Kanzlei Ammerich & Eick regelmäßig berechtigt, gemäß § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Vorschüsse auf das Honorar zu nehmen wie folgt:Zum Zeitpunkt der Erstellung des außergerichtlichen Forderungsschreibens bzw. der außergerichtlichen Verteidigungsanzeige gegenüber
    der Gegenseite wird die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach VV 2300 RVG fällig.

Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bzw. der Einreichung der Verteidigungsanzeige gegenüber dem Gericht wird die
Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 RVG, bei Anfall auch die Erhöhungsgebühr nach VV 1008 RVG, fällig.

Zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufungsschrift bzw. der Einreichung der Verteidigungsanzeige gegenüber dem Berufungsgericht
wird die Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG fällig.

Die Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG wird fällig bei Dokumentation der Einigung gegenüber dem Mandanten.

Die Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 RVG wird fällig bei Dokumentation der Einigung gemäß § 278 Abs.VI ZPO, hilfsweise bei
Dokumentation der Einigung gegenüber dem Mandanten.

  • Für eine Erstberatung gegenüber einem Verbraucher wird eine Erstberatungsgebühr von € 190,00 netto vereinbart.Für eine weitergehende Beratung gegenüber einem Verbraucher wird eine Beratungsgebühr von € 250,00 netto vereinbart.
  • Eingehendes Fremdgeld kann mit Ansprüchen auf Anwaltshonorar, auch aus anderen Fällen, verrechnet werden.
  • Die Haftung wird auf fahrlässige Pflichtverletzungen des bearbeitenden Sozietätsmitglieds bis zum vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt.